Präambel
Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist das freiberufliche Dienstleistungsangebot von Wendelin Bitzan (im Folgenden: Dienstleister) in den Bereichen Lehrtätigkeit und Publizistik. Die Angebote richten sich an öffentliche Institutionen oder Privatpersonen (im Folgenden: Kunden). Die Dienstleistungen bestehen zum Einen in der Durchführung von fachspezifischen Unterrichts- und Fortbildungsveranstaltungen, zum Anderen in der Bereitstellung von Texten in Schriftform oder dem mündlichen Vortrag von Wortbeiträgen, die jeweils den geltenden urheberrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Soweit im Dienstleistungsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für die Erbringung und Vergütung der Leistungen die im Folgenden niedergelegten Bedingungen.
§ 1 – Tätigkeit
(1) Der Dienstleister agiert als Freiberufler im Auftrag bzw. als freiberuflicher Mitarbeiter des Kunden. Durch die Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet.
(2) Grundlage der Tätigkeit ist ein im Einzelnen geschlossener Dienstleistungsvertrag zwischen Dienstleister und Kunden, der als Auftragserteilung wirkt.
(3) Im Dienstleistungsvertrag wird ein Zeitraum zur Erbringung der Dienstleistung festgehalten (im Folgenden: Leistungszeitraum). Außerhalb des Leistungszeitraums unterliegt der Kunde keiner Verpflichtung zur Beschäftigung des Dienstleisters, und der Dienstleister ist nicht zur Arbeit für den Kunden verpflichtet.
§ 2 – Weisungsfreiheit
(1) Der Dienstleister ist freier und unabhängiger Unternehmer und ist regelmäßig auch für andere Kunden tätig. In sonstige innerbetriebliche Abläufe des Kunden ist der Dienstleister nicht eingebunden.
(2) Der Dienstleister ist nicht durch Weisungen des Kunden gebunden, die nicht Bestandteil des Dienstleistungsvertrags sind. Gegenüber anderen Auftragnehmern oder Angestellten des Kunden besitzt der Dienstleister seinerseits keine Weisungsbefugnis.
§ 3 – Arbeitsaufwand
(1) Art und Umfang der dem Dienstleister übertragenen Arbeit richten sich nach den Bestimmungen des Dienstleistungsvertrags und ggf. nach weiteren schriftlichen Vereinbarungen, die von den spezifischen Erfordernissen der jeweiligen Tätigkeit abhängig sind.
(2) Die konkreten Termine für die Durchführung von Unterrichts- und Fortbildungsveranstaltungen sind kein Bestandteil des Dienstleistungsvertrags und werden in gesonderter Absprache mit dem Kunden vereinbart. Der frühestmögliche Unterrichtstermin kann eine Woche nach Beginn des Leistungszeitraums vereinbart werden.
(3) Maßgeblich für die zu vermittelnden Inhalte bzw. zu erbringenden Leistungen sind die Angebote der Leistungsübersicht des Dienstleisters, die in Abhängigkeit von Curricula oder Lehrplänen des Kunden modifiziert werden können. Derartige Modifikationen bedürfen der schriftlichen Fixierung in einem Anhang zum Dienstleistungsvertrag.
(4) Die vergütungsrelevante Tätigkeitszeit des Dienstleisters entspricht der dem Kunden zugesagten Unterrichts- oder Fortbildungsdauer bzw. der Zeitdauer, die zur Anfertigung oder Präsentation eines Wortbeitrags erforderlich ist. Die Dokumentation der tatsächlichen Arbeitszeit obliegt dem Dienstleister.
(5) Der Dienstleister verpflichtet sich, die vereinbarten Unterrichts- bzw. Vortragstermine einzuhalten und so pünktlich zu erscheinen, dass ein ordnungsgemäßer Veranstaltungsbeginn möglich ist. Etwaige räumliche und technische Vorbereitungen zählen mit zur Tätigkeitszeit.
(6) Außerhalb der Unterrichts- bzw. Vortragstermine steht der Dienstleister für einen Zeitraum, der 10 % der vereinbarten Tätigkeitszeit nicht überschreiten darf, für mündliche oder schriftliche Konsultationen oder Beratungen zur Verfügung.
(7) Der Dienstleister unterliegt, abgesehen von den konkret vereinbarten Terminen, in der zeitlichen Ausgestaltung seiner Arbeit keinen Einschränkungen.
§ 4 – Dienstverhinderung
(1) Der Dienstleister übernimmt mit dem Abschluss eines Dienstleistungsvertrags die Verpflichtung zur Erbringung der betreffenden Leistungen. Ist der Dienstleister aus triftigem Grund (etwa aus Krankheitsgründen oder durch höhere Gewalt) verhindert, die Leistungen oder einen Teil der Leistungen zu erbringen, so wird er den Kunden zum frühestmöglichen Zeitpunkt darüber in Kenntnis setzen.
(2) Aus triftigem Grund nicht erbrachte Leistungen werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgeliefert. Soweit es sich dabei um Unterrichts- oder Fortbildungsveranstaltungen handelt, kann nach Absprache auch auf einen Zeitpunkt außerhalb des im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Zeitraums ausgewichen werden.
(3) Ist die Nachlieferung einer nicht erbrachten Leistung nicht möglich, so liegt es im Ermessen des Dienstleisters, dem Kunden eine Ausfallkompensation zu leisten.
§ 5 – Arbeitsort und Materialien
(1) Soweit der Kunde über Räumlichkeiten in einem öffentlich genutzten Gebäude verfügt, wird die Dienstleistung dort erbracht. Der Dienstleister ist von Mietgebühren für die Nutzung der Räumlichkeiten freizustellen.
(2) Nach Absprache kann die Dienstleistung auch in den privaten Räumlichkeiten des Kunden oder des Dienstleisters erbracht werden.
(3) Kosten für Reise, Aufenthalt und Übernachtung, die dem Dienstleister für die Durchführung seiner Tätigkeit in den durch den Kunden ausgewählten öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten entstehen, gehen in vollem Umfang zu dessen Lasten.
(4) Der Kunde stellt dem Dienstleister alle zur Durchführung von Unterrichts- oder Fortbildungsveranstaltungen notwendigen Geräte zur Verfügung. Material- und Vervielfältigungskosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen anfallen, gehen zu Lasten des Kunden.
(5) Der Dienstleister verpflichtet sich, ihm zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten, Geräte und Materialien, die Eigentum oder Mieteigentum des Kunden sind, pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Räumlichkeiten und Geräte werden vom Dienstleister in demjenigen Zustand belassen, in dem sie zu Beginn des Leistungszeitraums vorgefunden wurden.
§ 6 – Stornierung und Kündigung
(1) Vor Beginn des Leistungszeitraums kann der Dienstleistungsvertrag von beiden Vertragsparteien unter Wahrung einer 28tägigen Frist storniert werden. Die Stornierung bedarf der Schriftform.
(2) Während des Leistungszeitraums kann der Dienstleistungsvertrag von beiden Vertragsparteien unter Wahrung einer 14tägigen Frist vorzeitig gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Nach einer nicht fristgerechten Stornierung durch den Kunden hat der Dienstleister Anspruch auf ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % des vereinbarten Gesamthonorars.
(4) Nach einer vorzeitigen Kündigung durch den Kunden wird der Dienstleister die bereits innerhalb des vorgesehenen Leistungszeitraums erbrachte Teilleistung in Rechnung stellen. Für die Vergütung desjenigen Teils der Leistung, der noch nicht erbracht worden ist, hat der Dienstleister Anspruch auf ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % des anteiligen Betrags.
§ 7 – Vergütung
(1) Das Honorar richtet sich nach der Art der zu erbringenden Leistung. Es wird im Dienstleistungsvertrag nach Maßgabe der Leistungsübersicht und Honorartabelle des Dienstleisters festgehalten.
(2) Für die Durchführung von Unterrichts- oder Fortbildungsveranstaltungen gelten pauschale Stundensätze, in denen die im Zusammenhang mit dem erteilten Unterricht entstehende Vor- und Nachbereitungszeit eingeschlossen ist.
(3) Für die im Rahmen des regulären Unterrichtsbetriebs notwendige Organisation von Zugangsprüfungen oder unterrichtsbegleitenden Prüfungen, die durch den Dienstleister oder unter Mitwirkung des Dienstleisters durchgeführt werden, gelten gesonderte pauschale Stundensätze, in denen eine ggf. anfallende Vor- und Nachbereitungszeit eingeschlossen ist.
(4) Für die Erbringung publizistischer Leistungen gelten gesonderte Stundensätze. Hier wird die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit zu Grunde gelegt. Auf Wunsch wird ein Kostenvoranschlag erstellt.
§ 8 – Rechnungslegung und Zahlung
(1) Bei Abschluss des Dienstleistungsvertrags wird eine vorläufige Rechnung für die Vergütung der gesamten vereinbarten Leistungen erstellt. Der Kunde verpflichtet sich, als Anzahlung 50 % des Rechnungsbetrags binnen 14 Tagen nach Abschluss des Dienstleistungsvertrags zu begleichen.
(2) Nach Ende des im Dienstleistungsvertrag festgelegten Leistungszeitraums wird eine Schlussrechnung erstellt, die ggf. angefallene Auslagen als gesonderte Position enthält. Die verbleibenden 50 % des Rechnungsbetrags und ggf. die Erstattung der Auslagen werden mit Datum der Schlussrechnung fällig und sind binnen 14 Tagen zu begleichen.
(3) Ist der Dienstleister berechtigt oder verpflichtet, eine Mehrwertsteuer zu berechnen, so wird diese auf der Rechnung separat ausgewiesen.
(4) Für die Versteuerung sowie für die Abführung gesetzlicher Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge ist der Dienstleister selbst verantwortlich.
(5) Mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags sind alle Ansprüche des Dienstleisters gegenüber dem Kunden erfüllt.
§ 9 – Beurteilungen
(1) Der Dienstleister ist zur Durchführung und Beurteilung von Prüfungen, die im Zusammenhang mit den von ihm durchgeführten Unterrichts- oder Fortbildungsveranstaltungen stattfinden, berechtigt. Es kommt ein in Absprache mit dem Kunden festgelegtes Bewertungssystem zur Anwendung.
(2) Auf Wunsch des Kunden ist der Dienstleister bereit, sich einer unabhängigen professionellen Evaluation seiner Unterrichtsangebote zu unterziehen. Die Ergebnisse der Evaluation können nicht als Grundlage für zukünftige Vertragsvereinbarungen herangezogen werden.
§ 10 – Verschwiegenheit und Datenschutz
(1) Der Dienstleister verpflichtet sich, über ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordene betriebliche Interna und Privatangelegenheiten des Kunden Stillschweigen zu bewahren, auch über das Ende des Leistungszeitraums hinaus.
(2) Der Dienstleister verpflichtet sich zu sorgsamem und gesetzeskonformem Umgang mit personenbezogenen Daten, die ihm im Rahmen der Durchführung seiner Leistungen zur Verfügung gestellt werden.
§ 11 – Nebenabreden und Gerichtsstand
(1) Nebenabreden zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zum Dienstleistungsvertrag bedürfen der Schriftform.
(2) Gerichtsstand ist Berlin.
Stand: 29. Dezember 2020